Wichtige Infos zu Genehmigungen und bürokratischen Hürden...

Prinzipiell sind unsere Angebote so ausgelegt, dass der Kunde dort, wo es erforderlich ist, Genehmigungen selbst einholt.
Wenn das Bauamt einen Statiknachweis fordert, so ist auch hierfür der Kunde anhand der Unterlagen zuständig.
Nach Absprache können auch wir dies zum Aufpreis übernehmen.
Die Statik könnte insbesondere eine Frage sein zu Dachlasten. Prinzipiell kann der Kunde davon ausgehen,  dass wir dort keine dünnen Balken einsetzen, sondern schwere Rund- oder Halbstämme von Durchmessern und Tragfähigkeit der Lasten, die über den geforderten Dachlasten liegen.
Sollte doch jemand darauf bestehen, dann muss es entweder durch uns kostenpflichtig berechnet werden oder der Kunde muss dies tun.

Wir empfehlen, den Antrag an die Baugenehmigungsbehörde unter die Rubrik "Erholungsbau aus Massivholz" einzustufen.

Insofern Sie den Einsatz eines holzbeheizten Saunaofens planen, sollten Sie nicht gerade mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger in privater Fehde leben. Holzöfen in Saunaräumen sind nämlich „Sonderfeuerstätten“, dafür gibt es eine Verordnung und logisch – damit sind diese genehmigungspflichtig, welches gleichzeitig in aller Regel auch die Baugenehmigung einschließt.

Den Brandschutz müssen Sie hier wirklich beachten! Das Hauptproblem ist die Durchführung der heißen Abgase durch die Saunawand (Holz!) und das Dach. Dies wird mit einem industriell gefertigten Schornstein gelöst.

Unter Umständen ist dies dann etwas „zäh“. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt dafür unsere Unterlagen zum Ofen und dem Schornstein schicken (sind alles geprüfte und genormte Bauteile). Da haben Sie schon „schlagende“ Argumente in der Hand.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde / Stadt nach den Vorschriften (diese sind je nach Bundesland verschieden - siehe diese pdf-Datei). Hinzu kommt die jeweils gültige Ortssatzung.

Kleiner Tipp:
Sei schlau vom Blockhausbau...! Überhöre nicht den wiehernden Amtsschimmel! (Quelle: www.weser-kurier.de)

Nach unserer Erfahrung ist es manchmal hilfreich, einige Mitarbeiter diesbezüglich nicht zu überfordern. Fallen Sie vielleicht nicht gleich mit der Tür ins Haus, sondern sprechen Sie vom einfachen Gartenhaus (die Inneneinrichtung ist Ihre Sache).
Beachten Sie auch, ggfs. sind Ortssatzungen insoweit bindend, dass Nebengebäude nicht straßenseitig einsehbar sein sollen.

Bauen Sie nicht auf der Grundstücksgrenze, Ihr Nachbar könnte Ihnen Schwierigkeiten machen. Wenn nicht heute, dann vielleicht später. Dies wird mit Abstandsflächen definiert, d.h. der Nachbar sollte von der Grundstücksgrenze soweit entfernt sein, wie die Höhe des Hauses. Je nach Dachform also rund 3 m. Jedoch sich auch hier Unterschiede zwischen den Bundesländern anzutreffen. So wird aktuell, meines Wissens nach, in Brandenburg nur die Hälfte der Abstandsfläche gefordert (bei einer Bauhöhe von 3 Meter muss der Bau anderthalb Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden).

Erkundigen Sie sich undbedingt auch nach dem sogenannten "Außenbereich". Das sind Gebiete, in denen prinzipiell eine Bebauung untersagt ist. Teilweise kann die Grenze des Außenbereiches auch durch Ihr Grundstück verlaufen. Eine Nachfrage nach den Grenzen des Außenbereiches beim Bauamt, der Gemeinde... ist hilfreich.

Sachen gibt´s: Sauna-Bürokratie auf bayrisch

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